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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

FÜR DIE DIREKTE BUCHUNG VON FÜHRUNGEN BEI DEN INGELHEIMER GÄSTEFÜHRERN UND GÄSTEFÜHRERINNEN

Im Sinne einer besseren Lesbarkeit wird im Folgenden auf das Anführen männlicher und weiblicher Formen von Personenbezeichnungen verzichtet. Alle maskulinen Bezeichnungen wie „Gästeführer“, „Vertreter“ oder „Ansprechpartner“ gelten hier für beide Geschlechter.

 

§ 1   Vertragsgegenstand

Gegenstand des Führungsvertrages ist die Führung von Gästen bei Rundgängen, Rundfahrten oder anderen Programmen, wie z.B. Stadtführungen, Museumsführungen, Ausstellungsführungen, Kirchenführungen; Fahrradführungen (im folgenden „Führungen“). Der Vertrag über eine Führung kommt ausschließlich zwischen dem Gästeführer und den Gästen zustande. Der Gästeführer bietet Führungen eigenverantwortlich an und handelt nicht weisungsgebunden. Der Gästeführer entscheidet frei, Aufträge anzunehmen oder abzulehnen.

 

§ 2   Buchung

(1)     Gäste können Buchungsanfragen direkt an die Ingelheimer Gästeführer richten („Privatführungen“).

(2)     Im Falle einer telefonischen Anfrage und des daraus resultierenden Gesprächs wird der Gästeführer dem Gast eine schriftliche Bestätigung (per Brief, Fax oder Email) mit Beschreibung der Leistung, des Treffpunktes, des Honorars und einem Hinweis auf diese AGB zusenden. Eine solche Buchung gilt von diesem Zeitpunkt an als verbindlich.

(3)     Der Gast kann einen Vertrag über eine Führung für sich als Einzelperson oder für eine Gruppe abschließen. Im letzteren Fall wird der den Auftrag gebende Gast zum Vertreter der Gruppe und zum Ansprechpartner des Gästeführers und hat diesem einen Kommunikationsweg zu nennen, über den beide miteinander kommunizieren können.

 

§ 3   Ausgestaltung der Gästeführung

(1)     Der Gästeführer ist für die Führung verantwortlich und gestaltet sie inhaltlich sowie örtlich und den Wegen nach eigenverantwortlich und selbstständig. Er haftet als Veranstalter für die gewissenhafte Vorbereitung der Führung, die Richtigkeit der Leistungsbeschreibung und die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung.

(2)     Der Gästeführer ist verpflichtet, im Rahmen der in seinem Verantwortungsbereich liegenden Verkehrssicherungspflicht alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen für eine ordnungsgemäße und störungsfreie Führung zu treffen.

 

§ 4   Überschreiten der Teilnehmerzahl

(1)     Die maximale Teilnehmerzahl einer Gästeführung beträgt in der Regel 15 Personen. Ausnahmen von dieser Maximalzahl kann der Gästeführer nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der konkreten Umstände der Führung und der Interessen der Gäste vereinbaren. Bei Verhinderung einzelner Gäste haben diese das Recht, ihr Teilnahmerecht an andere Personen weiterzugeben.

(2)     Wird die Erhöhung der Teilnehmerzahl durch Personen aus dem Umfeld der Gruppe verursacht und wurden sie von dieser zur Führung mitgebracht, kann der Gästeführer die Führung entweder unbeschadet der erhöhten Teilnehmerzahl durchführen oder die zusätzlichen Personen von der Führung ausschließen oder auch die Gruppe halbieren und beide so entstandenen Gruppen jeweils die Hälfte der vereinbarten Zeit führen. Die Entscheidung darüber trifft der Gästeführer nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Eigenart der Führung und der Interessen der Gruppe.

(3)     Für den Fall der Weigerung der Gruppe, die Entscheidung des Gästeführers zu akzeptieren, ist der Gästeführer berechtigt, die Gästeführung nicht abzuhalten.

(4)     Die Absätze (1) bis (3) gelten nicht bei Rundfahrten, bei denen der Gästeführer die Führung ausschließlich über Mikrofon in einem von der Gruppe gestellten Bus durchführt (Busführungen).

 

§ 5   Vergütung („Honorar“)

(1)     Die Bezahlung der Führungen durch den Kunden erfolgt grundsätzlich vor Beginn der Führung am vereinbarten Startort. Der Gast, der als Ansprechpartner des Gästeführers benannt ist, hat dem Gästeführer den Betrag im Ganzen zu überreichen. Verzögerungen, die durch das Einsammeln der vereinbarten Vergütung durch den Gästeführer zustande kommen, gehen zulasten der Führungsdauer.

(2)     Hat sich der Gästeführer auf Wünsch des Gastes zu einer Verlängerung der Führung bereit erklärt, so berechnet sich sein Honoraranspruch aus der Wartezeit zuzüglich der Führungszeit. Dies gilt auch bei Verspätungen des Gastes.

(3)     Die Honorarsätze für spezielle Abendführungen werden dem Gast abhängig von Winter- bzw. Sommerzeiten berechnet. Diese gelten...

-        ab 19 Uhr vom 1. November bis 31. März

-        ab 20 Uhr vom 1. April bis 31. Oktober

(4)     Die vom Gästeführer genannten Preise sind Bruttopreise und richten sich gemäß der geltender Honorartabelle an private Verbraucher. Der Kunde erhält nach Bezahlung eine quittierte Rechnung oder eine Quittung des vereinnahmten Betrages.

 

§ 6   Stornierung durch den Gast

(1)     Der Gast ist berechtigt, jede Führung bis zu deren Beginn ohne Angabe von Gründen zu stornieren (vertragliches Rücktrittsrecht). Die Stornierung einer gebuchten Führung durch den Gast muss in Textform erklärt werden (schriftlich, per E-Mail oder per SMS).

(2)     Bei Stornierung einer Führung durch den Gast bzw. bei Nichterscheinen hat der Gästeführer die Wahl, den ihm dadurch entstandenen Schaden konkret zu berechnen und in Rechnung zu stellen oder nachfolgend genannte Stornogebühren zu erheben:

-        bis einschließlich 4 Tage vor Führungsbeginn keine Stornierungsgebühren

-        ab dem 3. Tag vor Führungsbeginn 100 % des Buchungsbetrages

-        bei Nichterscheinen oder bei einer Stornierung nach dem vereinbarten Führungsbeginn oder bei deren Abbruch durch den Gast 100% des Buchungsbetrages

(3)     Bei Verspätung des Gastes, die dem Gästeführer möglichst per Mobiltelefon mitgeteilt werden soll, muss dennoch der gesamte Buchungsbetrag entrichtet werden. Gleiches gilt bei Nichterscheinen des Gastes bzw. vergeblichem 30-minütigen Warten auf den Gast. Nach Ablauf dieser 30 Minuten hat der Gästeführer das Recht, den vereinbarten Treffpunkt zu verlassen und die Führung unter vollem Kostenausgleich zu stornieren.

(4)     Im Übrigen gelten die im BGB geregelten Voraussetzungen zum Rücktrittsgrund für das Eingreifen eines gesetzlichen Rücktrittsrechts.

 

§ 7   Stornierung und Abbruch durch den Gästeführer

(1)     Der Gästeführer hat das Recht, eine gebuchte Führung vor deren Beginn zu stornieren, wenn eine ggf. erforderliche Mindestteilnehmerzahl nicht zustande kommt, bei Einwirkung höherer Gewalt oder bei Wetterbedingungen, die die Durchführung der Führung gefährden, oder bei plötzlicher Krankheit des Gästeführers. Der Gästeführer teilt dies dem Gast oder Ansprechpartner der Gruppe unverzüglich mit. Das Honorar für die Führung wird in diesem Falle nicht erhoben. Bereits bezahlte Beträge werden vollständig zurückerstattet.

(2)     Sollte eine Gästeführung aus unvorhersehbaren Gründen, z.B. durch höhere Gewalt, Unglück, Witterungsbedingungen etc., während ihrer Durchführung abgebrochen werden müssen, so erhält der Gast denjenigen Teil des gezahlten Betrages zurück, der dem Anteil der nicht durchgeführten Gästeführung entspricht.

(3)     Ohne Pflicht zur vollständigen oder teilweisen Erstattung des Führungshonorars kann der Gästeführer die Führung stornieren oder abbrechen, wenn ein Gast die Durchführung der Führung, ungeachtet einer Abmahnung, nachhaltig stört oder wenn er sich vertragswidrig verhält.

(4)     Im Übrigen gelten die im BGB geregelten Voraussetzungen zum Rücktrittsgrund für das Eingreifen eines gesetzlichen Rücktrittsrechts.

 

§ 8   Reklamationen

Reklamationen eines Gastes hinsichtlich von Mängeln der Führung sind ausschließlich an den Gästeführer selbst zu richten.

 

§ 9   Haftung der Vertragsparteien

(1)     Die Haftung ist wechselseitig auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

(2)     Die Haftungsbegrenzung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Gästeführers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Gästeführers beruhen.

(3)     Der Gästeführer haftet nicht für die Verkehrssicherheit von Örtlichkeiten, die nicht in seinem Verantwortungsbereich liegt, auch wenn sie im Rahmen der Gästeführung besucht werden (z. B. Kirchen-, Museums- oder Ausstellungsbesuche, Bus- oder Taxifahrten) und andere Leistungen, die in der Veranstaltungsbeschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet sind.

 

§ 10 Sonstiges

1)      Nebenabreden zu diesem Vertrag sowie seine eventuelle Änderung wie auch die Aufhebung dieser Schriftformvereinbarung selbst bedürfen der Schriftform.

2)      Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit der übrigen Bestimmungen bzw. des Gesamtvertrages zur Folge. Statt der unwirksamen Klausel gilt das Gesetz.

 

§ 11 Datenschutz

Die Gäste sind damit einverstanden, dass die für die Abwicklung der vereinbarten Leistung zur Verfügung gestellten Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes gespeichert werden. Sie werden im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes nicht an Dritte weitergegeben.

 

§ 12 Rechtswahl und Gerichtsstand

(1)     Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. Es gelten in erster Linie die Bestimmungen dieses Vertrages, hilfsweise die gesetzlichen Vorschriften zum Dienst- bzw. Werkvertrag gemäß BGB.

(2)     Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Ingelheim, sofern nicht ein anderer Gerichtsstand vereinbart ist.

(3)     Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil des Führungsvertrages.

 

Gs, Stand 12.03.2024